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Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins 

(1) Der Verein führt den Namen „Blickwinkel Diabetes“.
 

(2) Er führt – nach Eintragung in das Vereinsregister – den Namenszusatz „eingetragener  Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.
 

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Lübeck.
 

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Jahr der Gründung ist ein  

Rumpfgeschäftsjahr.

§ 2 Zweck des Vereins 

(1) Der Verein mit Sitz in Lübeck verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements und die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens zugunsten gemeinnütziger Zwecke. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch…

a) die Förderung von Erfahrungsaustausch, Akzeptanz der Diagnose und einen gesunden Umgang mit der Erkrankung, indem Angebote für Menschen mit Diabetes sowie Angehörige, Beteiligte und Interessierte aus dem Gesundheits- und Sozialsektor umgesetzt werden.
 

b) das niedrigschwellige Angebot von Austauschmöglichkeiten: 

- in mehrtägigen Bildungsveranstaltungen in Präsenz   

- im digitalen Raum per Videokonferenz zu verschiedenen Themen, einzeln und in Gruppen 

c) ein digitales Angebot von Austausch und Informationen.

d) Umsetzung von Aufklärungskampagnen für die Öffentlichkeit.

e) Umsetzung weiterer Projekte für und mit Personen aus der Diabetes-Community.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Eintragung in das Vereinsregister 

Der Verein wird zur Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Lübeck angemeldet.

§ 4 Mittel des Vereins 

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
 

(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
 

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,  oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

 § 5 Vergütungen

(1)  Das Amt/Die Ämter des Vereinsvorstands wird/werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
 

(2)  Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 1 beschließen, dass dem Vorstand/den Vorstandsmitgliedern für seine/ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

§ 6 Eintritt der Mitglieder 

(1)  Mitglied des Vereins kann jede geschäftsfähige natürliche Person werden.

(2) Juristische Personen und ein nicht rechtsfähiger Verein werden nicht als Mitglieder aufgenommen. 

(3) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Die Beitrittserklärung ist in Textform vorzulegen. 

(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung  einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. 

(5) Eine Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein  Aufnahmeanspruch besteht nicht. 

§ 7 Ehrenmitgliedschaft 

(1) Eine Ehrenmitgliedschaft kann auf Antrag von fünf Mitgliedern eine Person erhalten,  die sich um die Belange des Blickwinkel Diabetes e.V. oder durch ihren Einsatz bei der  Interessenvertretung von Menschen mit Diabetes besonders verdient gemacht hat.
 

(2) Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung  mit Zwei-Drittel-Mehrheit der Anwesenden.

§ 8 Austritt der Mitglieder 

(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
 

(2) Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten nur zum  Schluss eines Kalenderjahres zulässig.
 

(3) Der Austritt ist dem Vorstand in Textform zu erklären. Zur Einhaltung der  Kündigungsfrist (Abs. 2) ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an ein  Mitglied des Vorstands erforderlich. 

§ 9 Ausschluss der Mitglieder 

(1) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
 

(2) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
 

(3) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die  

Mitgliederversammlung.
 

(4) Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens drei  Wochen vor der Versammlung in Textform mitzuteilen. Es genügt der rechtzeitige  Versand an die zuletzt mitgeteilte Anschrift bzw. E-Mail-Adresse.
 

(5) Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den  Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.
 

(6) Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Der  Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war,  durch den Vorstand unverzüglich in Textform bekannt gemacht werden.

§ 10 Streichung der Mitgliedschaft 

(1) Ein Mitglied scheidet außerdem durch Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein  aus.
 

(2) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit seinem  Jahresbeitrag sechs Monate im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach  schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von zwei Monaten von der  Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit  eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein mitgeteilte Anschrift des Mitglieds  gerichtet werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar  zurückkommt.
 

(3) Für die Dauer des Beitragsrückstands ruht die Mitgliedschaft, ausgenommen die  Pflicht zur Beitragszahlung.
 

(4) In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung und das Ruhen der  Mitgliedschaft hingewiesen werden.
 

(5) Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied  nicht bekannt gemacht werden muss.

§ 11 Mitgliedsbeitrag 

(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
 

(2) Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
 

(3) Der Beitrag wird jährlich per Lastschrift eingezogen. Mitglieder, deren Beitrag nicht  per Lastschrift eingezogen werden kann, erhalten eine Rechnung, die innerhalb von  vier Wochen zu begleichen ist.
 

(4) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. 
 

(5) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
 

(6) Wenn mindestens zwei Schreiben an die letzte bekannte Adresse oder E-Mail Adresse unzustellbar waren, wird ein einmaliger außerordentlicher Mitgliedsbeitrag  in Höhe von fünf Euro eingezogen, wobei als Verwendungszweck die Aufforderung  zur Mitteilung der aktuellen Adresse einzutragen ist. 

§ 12 Organe des Vereins 

 

Organe des Vereins sind 

a) der Vorstand (§§ 13, 14 der Satzung) und 

b) die Mitgliederversammlung (§§ 15 – 19 der Satzung).

§ 13 Vorstand 

(1) Der Vorstand besteht aus der*dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 3.  Vorsitzenden und der*dem Kassenwart*in.
 

(2) Gegenüber Dritten vertreten die*der 1. Vorsitzende, 2. Vorsitzende, 3. Vorsitzende  sowie die*der Kassenwart*in jeweils alleine.
 

(3) Im Innenverhältnis sind die*der 2. Vorsitzende, die*der 3. Vorsitzende und die*der  Kassenwart*in dem Verein gegenüber verpflichtet, das Amt der*des 1. Vorsitzenden  – ausschließlich bei Verhinderung der*des 1. Vorsitzenden – auszuüben. Die*Der  Kassenwart*in weiter nur bei Verhinderung sowohl der*des 1. als auch der*des 2.  und 3. Vorsitzenden.
 

(4) Die*Der 1. Vorsitzende leitet die Mitglieder- und Vorstandsversammlungen. 

 

(5)  Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von  zwei Jahren bestellt. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des  nächsten Vorstands im Amt. Wiederwahl ist möglich. 

 

(6) Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet bei ihrem*seinem Ausscheiden aus  dem Verein. 

 

(7)  Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds fällt das freiwerdende Amt bis zur  Neuwahl an die*den 1. Vorsitzende*n, bei dessen Amt an die*den 2. Vorsitzende*n  bzw. an die*den 3. Vorsitzende*n. 

 

(8) Verschiedene Vorstandsämter können ausgenommen den Bestimmungen von Abs. 6,  nicht in einer Person vereinigt werden.

§ 14 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands 

Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§  26 Abs. 1 S. 3 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung von und zu allen sonstigen  Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sowie zur Aufnahme von  Darlehen oder Krediten von mehr als 1.000,00 (in Worten: Eintausend) Euro die Zustimmung  der Mitgliederversammlung erforderlich ist. 

§ 15 Berufung der Mitgliederversammlung 

(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen 

a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens 

b) alle zwei Jahre, 

c) binnen drei Monaten bei Ausscheiden der*des 1., 2. oder 3. Vorsitzenden oder  der*des Kassenwarts; 

d) binnen sechs Monaten bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds, wenn der  verbleibende Vorstand weniger als fünf Mitglieder hat oder 

e) binnen drei Monaten, wenn der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung  schriftlich, unter Angabe des Zwecks der Versammlung (= die Tagesordnung) und  des Grundes für die Dringlichkeit, verlangt.
 

(2) Wenn die gemäß Abs. 1 Buchst. b) zu berufende Versammlung zusammentritt, hat  der Vorstand einen Bericht und eine Abrechnung über die letzten zwei Jahre  vorzulegen. Die Versammlung hat sodann über die Entlastung des Vorstands  Beschluss zu fassen. 

 

(3) Die Mitgliederversammlung kann sowohl in einer persönlichen Anwesenheitssitzung  als auch im Wege der Zusammenschaltung im Internet erfolgen, wenn eine  Teilnahme für alle Vereinsmitglieder möglich ist.

 

§ 16 Form der Berufung 

(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand in Textform unter Einhaltung einer Frist  von vier Wochen zu berufen.
 

(2) Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (= die  Tagesordnung) bezeichnen.
 

(3) Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte dem Verein mitgeteilte Mitgliederanschrift oder E-Mail-Adresse.

§ 17 Beschlussfähigkeit 

(1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung, wenn zwei  der Vorsitzenden anwesend sind. 

 

(2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit  von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich. 

 

(3) Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene  Mitgliederversammlung nach Abs. 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier  Wochen ab dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit  derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens  zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls  spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen. 

 

(4) Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte  Beschlussfassung gem. Abs. 5 zu enthalten.
 

(5) Die weitere Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen  Vereinsmitglieder beschlussfähig. 

§ 18 Beschlussfassung 

(1) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf der anwesenden Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.

(2)  Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme. Die Stimme ist persönlich abzugeben.  Stimmrechtsübertragungen sind nicht zulässig. 

 

(3) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei  Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. 

 

(4) Ergibt sich bei der Wahl des Vorstands keine Mehrheit, so ist zwischen den beiden  Bewerbern mit den meisten Stimmen eine Stichwahl durchzuführen. Sofern diese  wiederum eine Stimmengleichheit ergibt, entscheidet der Versammlungsleiter durch  Los, sofern er selbst zur Wahl steht ein anderes Mitglied des Vorstands. 

 

(5) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von  zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

(6) Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung aller  Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss  schriftlich erfolgen. 

 

(7)  Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünftel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 19 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse 

(1) Über die in der Versammlung gefassten Berichte, Aussprachen und Beschlüsse ist  eine Niederschrift aufzunehmen. 

 

(2) Die Niederschrift ist von der*dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben.  Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet die*der letzte  Versammlungsleiter*in die gesamte Niederschrift. 

 

(3)  Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen. 

§ 20 Auflösung des Vereins 

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (& 18 Abs. 6 der  Satzung) aufgelöst werden. 

 

(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Für die Durchführung gelten die Bestimmungen der §§ 47 ff. BGB.

§ 21 Vermögensbindung 

Bei Auflösung der Körperschaft oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an „Bund diabetischer Kinder und Jugendlicher e.V.”, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 

§ 22 Datenschutz 

(1) Der Verein benötigt zur Erfüllung seiner Zwecke die personenbezogenen Daten seiner Mitglieder. 

 

(2) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein den Namen, die Adresse,  Telefonnummer und E-Mail-Adresse, Kontodaten sowie das Geburtsdatum auf.  Sonstige Informationen zu den Mitgliedern werden vom Verein grundsätzlich nur  dann verarbeitet oder genutzt, wenn sie der Förderung des Vereinszwecks dienlich  sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein  schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

 

(3) Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und  organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnis Dritter geschützt.

 

(4)  Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf: 

- Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, - Berichtigung der Daten, sofern diese unrichtig sind, 

- Sperrung der Daten, wenn deren Richtigkeit nicht feststeht, - Löschung der Daten, wenn die Speicherung unzulässig war oder wird, insbesondere bei Austritt aus dem Verein und 

- Bereitstellung der Daten in einem gängigen Format.

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